OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.06.2019
9 UF 25/19
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 576/18

Ausübung gemeinsamer elterlicher SorgeObjektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft der Elternteile

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 9 UF 25/19

DRsp Nr. 2019/10176

Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge Objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft der Elternteile

1. Eine objektive Kooperationsfähigkeit und eine subjektive Kooperationsbereitschaft der Elternteile sind Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts. 2. Es entspricht dem Kindeswohl am besten, dass nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne hat, wenn diese Voraussetzungen fehlen.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der am 19.12.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin (Az. 6 F 576/18) dahin abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers, die elterliche Sorge für das Kind x..., geboren am ... 2010, beiden Eltern gemeinsam zu übertragen, abgewiesen wird.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern jeweils zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ...2010 (nichtehelich) geborenen Kindes X.... Das Mädchen war eine Frühgeburt mit schweren Darmkomplikationen in den ersten Lebenswochen wurde sie zweimal operiert und verbrachte mehr als zehn Wochen im Krankenhaus.