OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.11.2002
2 WF 125/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 940
OLGReport-Karlsruhe 2003, 174
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 256/99

auswärtiger Rechtsanwalt; Reisekosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 2 WF 125/01

DRsp Nr. 2003/1084

auswärtiger Rechtsanwalt; Reisekosten

»Einer ausländischen Partei ist zuzugestehen einen deutschen Rechtsanwalt in der Nähe seines Wohnsitzes auszuwählen, wenn er davon ausgehen konnte, dass dies seinen eigenen Aufwand zur erforderlichen Rechtsverteidigung angemessen begrenzt, da zur adäquaten Prozessvorbereitung persönliche Gespräche über den die Privatsphäre tangierenden Sachverhalt erforderlich waren. Die geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder des auswärtigen Rechtsanwalts sind daher zu ersetzen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 26.10.2000 - AZ.: 2 UF 256/99 - hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 29.11.2000, in dem die Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den Beklagten abgewiesen worden war, ebenfalls zurückgewiesen. Danach hat der Beklagtenvertreter einen Kostenfestsetzungsantrag für die erste Instanz beim Amtsgericht Mosbach gestellt.