OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.12.2001
3 W 276/01
Normen:
BGB § 1897 § 1908 b ; FGG § 69 i Abs. 6 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 242
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 127/01
AG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 85/96

Auswahl des Betreuers bei Verlängerung der Betreuung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 3 W 276/01

DRsp Nr. 2002/1587

Auswahl des Betreuers bei Verlängerung der Betreuung

»Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers richtet sich auch bei der Verlängerung der Betreuung nach der Vorschrift über die Erstbestellung (§ 1897 BGB) und nicht nach derjenigen über die Entlassung (§ 1908 b BGB).«

Normenkette:

BGB § 1897 § 1908 b ; FGG § 69 i Abs. 6 S. 1 ;

Gründe:

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 4, 69 g Abs. 1, 69 i Abs. 6 Satz 1 FGG). Die Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung ist nicht Gegenstand der weiteren Beschwerde. Die Betroffene ist nämlich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihr ein Betreuer zur Seite gestellt wird. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt sie lediglich das Ziel, dass eine andere Person zum Betreuer bestellt wird. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Verlängerung der Betreuung und die (erneute) Auswahl des Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung nach §§ 69 Abs. 1, 69 i Abs. 6 Satz 1 FGG (BGH FamRZ 1996, 607; Senat, FGPrax 1997, 104; 1999, 146 sowie Beschlüsse vom 28. September 1999 - 3 W 211/99 - und 27. März 2001 - 3 W 35/01 -; KG FamRZ 1995, 1442; OLG Hamm NJW-RR 1997, 70, 71; Keidel/Kayser, FG 14. Aufl. § 69 g Rdnr. 9, jew. m.w.N.).