OLG Hamm - Beschluss vom 13.06.2017
4 UF 31/17
Normen:
BGB §§ 1674 Abs.1, 1779 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2017, 677
Vorinstanzen:
AG Olpe, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 767/16

Auswahl des Vormunds eines minderjährigen, nicht begleiteten FlüchtlingsBestellung der 19-jährigen, nicht der deutschen Sprache mächtigen Schwester als Vormund

OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 4 UF 31/17

DRsp Nr. 2017/9612

Auswahl des Vormunds eines minderjährigen, nicht begleiteten Flüchtlings Bestellung der 19-jährigen, nicht der deutschen Sprache mächtigen Schwester als Vormund

Bei der Auswahl des Vormunds sind neben den Neigungen des Kindes auch der mutmaßliche Wille der Eltern und verwandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen. Ist ein minderjähriger Flüchtling durch seine 19-jährige Schwester, die ebenfalls geflohen ist, begleitet und wird eine Urkunde vorgelegt, aus der sich eindeutig der Wunsch der Kindeseltern ergibt, dass die Schwester des Minderjährigen Vormund sein soll, so ist die Schwester trotz fehlender deutscher Sprachkenntnisse und fehlender Kenntnisse des deutschen Rechtssystems dann vorrangig als Vormund zu bestellen, wenn keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass sie zur Führung der Vormundschaft nicht geeignet ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindes wird der am 10.1.2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Olpe teilweise abgeändert.

Als Vormund wird statt des Kreisjugendamtes Q die Schwester des Kindes, Frau N, geboren ##.##.1998, derzeit wohnhaft Q, bestimmt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 1674 Abs.1, 1779 Abs. 2;

Gründe

I.