1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 02.08.2012 wird zurückgewiesen.
2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
I. Der Kindesvater hat für die Übertragung seines im Grundbuch des Amtsgerichts Bremen von [...] verzeichneten Grundbesitzes (Miteigentum und Sondereigentum) auf seinen am [...]1996 geborenen Sohn [...] die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt. Insoweit hat er vorgeschlagen, Herrn B. zu bestellen.
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