OLG Hamm - Beschluss vom 06.11.2000
15 W 188/00
Normen:
BGB § 2200 Abs. 1 § 2270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 713
FGPrax 2001, 80
OLGReport-Hamm 2001, 197
ZEV 2001, 271
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 292/2000
AG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 85/99

Auswechslung eines im gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstreckers; Ersuchen des Erblassers einen Testamentsvollstrecker zu ernennen

OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 15 W 188/00

DRsp Nr. 2001/6699

Auswechslung eines im gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstreckers; Ersuchen des Erblassers einen Testamentsvollstrecker zu ernennen

»1. Der überlebende Ehegatte kann den in einem gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstrecker durch letztwillige Verfügung auswechseln, wenn die wechselbezüglich bedachten Erben dadurch nicht beeinträchtigt werden.2. Legt der ernannte Testamentsvollstrecker sein Amt nieder, kann ein Ersuchen des Erblassers an das Nachlaßgericht, einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 Abs. 1 BGB), zu verneinen sein, wenn nach Einschätzung des eingesetzten Testamentsvollstreckers eine vollständige Abwicklung des überwiegend verteilten Nachlasses unter den Miterben ohne gerichtliche Auseinandersetzung nicht möglich ist.«

Normenkette:

BGB § 2200 Abs. 1 § 2270 Abs. 3 ;

Gründe:

I.