VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.07.2002
11 S 2240/01
Normen:
AuslG § 30 Abs. 4 ; AuslG § 55 Abs. 2 ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3 ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; AAZuVO § 1 Abs. 1 ; AAZuVO § 5 Abs. 3 ; AAZuVO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 35
ZAR 2002, 291
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1460/01

Ausweisung, Aufenthaltsbefugnis, Duldung - Duldung zum Zwecke des Daueraufenthalts; Befristung der Wirkung der Ausweisung, rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund familiärer Bindungen im Bundesgebiet, abgelehnter Asylbewerber

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 11 S 2240/01

DRsp Nr. 2007/12412

Ausweisung, Aufenthaltsbefugnis, Duldung - Duldung zum Zwecke des Daueraufenthalts; Befristung der Wirkung der Ausweisung, rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund familiärer Bindungen im Bundesgebiet, "abgelehnter Asylbewerber"

»1. Der Status als "abgelehnter Asylbewerber" und damit die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 AAZuVO enden mit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. 2. Einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat ein ausgewiesener Ausländer auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG nur, wenn von vornherein eine auch nur kurzzeitige Trennung von seinen Familienangehörigen unzumutbar und eine Abschiebung aus diesem Grund rechtlich unmöglich ist. Diese Anforderungen müssen auch erfüllt sein, wenn er durch die Duldung den Zeitraum bis zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 4 AuslG überbrücken will. Allein diese Überbrückungsabsicht begründet keine Unzumutbarkeit.«

Normenkette:

AuslG § 30 Abs. 4 ; AuslG § 55 Abs. 2 ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3 ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; AAZuVO § 1 Abs. 1 ; AAZuVO § 5 Abs. 3 ; AAZuVO § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt.