BVerfG - Beschluß vom 18.07.1979
1 BvR 650/77
Normen:
AuslG §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 15 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 51, 386
BayVBl 1980, 143
DÖV 1979, 900
DRsp V(549)405
DVBl 1980, 189
EuGRZ 1979, 581
FamRZ 1979, 1000
FRES 5, 159
JuS 1980, 674
JZ 1979, 8730
NJW 1980, 514
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 30.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 5 (4) K 2521/73
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.01.1977 - Vorinstanzaktenzeichen IV A 352/75
BVerwG, vom 09.07.1977 - Vorinstanzaktenzeichen I B 70.77

Ausweisung eines mit einer Deutschen verheirateten Ausländers

BVerfG, Beschluß vom 18.07.1979 - Aktenzeichen 1 BvR 650/77

DRsp Nr. 1994/2689

Ausweisung eines mit einer Deutschen verheirateten Ausländers

»1. Die Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Ausländers, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, ist aufgrund generalpräventiver Ermessenserwägungen nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt.2. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines solchen Ausländers kommt der Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung zu befristen, besondere Bedeutung zu.«

Normenkette:

AuslG §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 15 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Ausländer, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, aufgrund generalpräventiver Ermessenserwägungen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden darf, weil er wegen eines Rauschgiftdelikts bestraft worden ist.