A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil, in dem der nichteheliche Lebenspartner der verstorbenen Mieterin als »anderer Familienangehöriger« im Sinne des §
I. 1. Durch den Tod des Mieters wird das Vertragsverhältnis mit dem Vermieter nicht beendet. Vielmehr tritt der Erbe des Mieters gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1967 BGB in dessen Stellung ein. Mit Rücksicht auf den personalen Charakter des Rechtsverhältnisses räumt § 569 Abs. 1 BGB Vermieter und Erben ein außerordentliches befristetes Kündigungsrecht ein. Der Anwendungsbereich dieser Norm wird jedoch durch die Sondervorschriften der §§ 569 a,
§
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