OLG Hamm - Urteil vom 03.12.1997
5 UF 281/96
Normen:
BGB § 1572 § 1579 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 237

Auswirkung der Ablehnung therapeutischer Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit auf nachehelichen Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 5 UF 281/96

DRsp Nr. 1999/4767

Auswirkung der Ablehnung therapeutischer Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit auf nachehelichen Unterhalt

1. Leidet der unterhaltsberechtigte Ehegatte unter einer neurotischen Depression, wobei eine anklagende Haltung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten imponiert, dann handelt des sich hierbei um ein behandlungsfähiges und behandlungsbedürftiges Leiden. Der kranke Unterhaltsberechtigte hat alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft erforderliche zu tun, um so seine Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern. Bei einer Neurose besteht die unterhaltsrechtliche Verpflichtung, sich zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in eine therapeutische Behandlung zu begeben.2. Wer einerseits unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen und die damit einhergehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit Unterhalt fordert, andererseits aber therapeutische Hilfe meidet, handelt in unterhaltsbezogener Weise leichtfertig und muß sich im Ergebnis so behandeln lassen, als sei eine erfolgversprechende Behandlung erfolgreich durchgeführt worden.

Normenkette:

BGB § 1572 § 1579 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Diese ist weder gemäß § 1570 BGB noch nach 1572 oder § 1573 BGB unterhaltsberechtigt.