I.
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 8.9.1990 geschieden (Az. 1 F 149/90). Das Urteil ist seit dem 27.11.1990 rechtskräftig.
Bereits im Januar 1989 war der Antragsteller aus der bis dahin gemeinsam genutzten Ehewohnung in der in ausgezogen. Der Mietvertrag über diese Wohnung wurde auf Mieterseite von beiden Parteien gemeinsam mit der geschlossen.
Anläßlich der Scheidung waren sich die Parteien darüber einig, daß die Ehewohnung von der Antragsgegnerin alleine weiterbenutzt werden sollte. Die erhob hiergegen zwar keine Einwendungen, war jedoch nicht bereit, den Antragsteller aus dem Mietverhältnis zu entlassen (vgl. Schreiben vom 11.9.1991, Bl. 3 d.A.).
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