OLG München - Beschluß vom 28.05.1993
2 UF 1505/91
Normen:
HausratsVO § 1 § 5 Abs. 1 § 12 ;
Fundstellen:
FPR 1997, 147
OLG-Report München 1993, 268
OLGReport München 1993, 268
OLGReport-München 1993, 268
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 704/91

Auswirkung der Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten auf den Mietvertrag

OLG München, Beschluß vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 2 UF 1505/91

DRsp Nr. 1997/5593

Auswirkung der Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten auf den Mietvertrag

Auch wenn sich die Ehegatten im Rahmen der Zuweisung einer Ehewohnung geeinigt haben, ist der Familienrichter zuständig, wenn der Vermieter den aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten nicht aus dem Mietvertrag entlassen will. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung darf das finanzielle Interesse des Vermieters nicht außer Acht gelassen werden.

Normenkette:

HausratsVO § 1 § 5 Abs. 1 § 12 ;

Gründe:

I.

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 8.9.1990 geschieden (Az. 1 F 149/90). Das Urteil ist seit dem 27.11.1990 rechtskräftig.

Bereits im Januar 1989 war der Antragsteller aus der bis dahin gemeinsam genutzten Ehewohnung in der in ausgezogen. Der Mietvertrag über diese Wohnung wurde auf Mieterseite von beiden Parteien gemeinsam mit der geschlossen.

Anläßlich der Scheidung waren sich die Parteien darüber einig, daß die Ehewohnung von der Antragsgegnerin alleine weiterbenutzt werden sollte. Die erhob hiergegen zwar keine Einwendungen, war jedoch nicht bereit, den Antragsteller aus dem Mietverhältnis zu entlassen (vgl. Schreiben vom 11.9.1991, Bl. 3 d.A.).