OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.10.2024
9 UF 134/22
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 342/21

Auswirkung des Ablebens eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und vor rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 9 UF 134/22

DRsp Nr. 2025/658

Auswirkung des Ablebens eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und vor rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich

1. Beim Ableben eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und vor rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsausgleich durch einen Wertausgleich zugunsten des anderen Ehegatten zu ersetzen. 2. Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind hiervon nicht berührt.

Tenor

Auf die im Übrigen der Zurückweisung unterliegende Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 13. September 2022 - Az. 6 F 342/21 (3) - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am XX.XX.2023 verstorbenen R... F... bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (Vers.-Nr. ... (01)) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 162,71 EUR monatlich auf deren Versicherungskonto Nr. .... (02) bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 30. September 1999, begründet. Der Monatsbetrag des zu begründenden Anrechts ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 4.985 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 2;