BGH - Urteil vom 21.06.2006
XII ZR 147/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BErzGG § 9 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1241
FamRZ 2006, 1182
FuR 2006, 408
MDR 2006, 1231
NJW 2007, 514
NJW-RR 2006, 1225
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II-3 UF 228/03
AG Geldern, vom 11.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 200/01

Auswirkung des Erziehungsgeldes auf die Unterhaltspflicht

BGH, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen XII ZR 147/04

DRsp Nr. 2006/19362

Auswirkung des Erziehungsgeldes auf die Unterhaltspflicht

»Das an die zweite Ehefrau des seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Schuldners ausgezahlte Erziehungsgeld berührt dessen Unterhaltspflicht auch dann nicht, wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt gleichrangig ist und sich im absoluten Mangelfall deshalb auf die Quote des geschuldeten Kindesunterhalts auswirkt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; BErzGG § 9 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung zweier Jugendamtsurkunden zum Kindesunterhalt.

Die am 25. September 1989 geborene Klägerin zu 1 und der am 15. Juni 1991 geborene Kläger zu 2 sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Mit Jugendamtsurkunden vom 23. Januar 1996 verpflichtete sich der Beklagte, monatlichen Unterhalt an die Klägerin zu 1 in Höhe von 425 DM (= 217,30 EUR) und an den Kläger zu 2 in Höhe von 335 DM (= 171,28 EUR) zu zahlen. Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau des Beklagten hat das Berufungsgericht - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen.