BGH - Beschluss vom 15.12.2010
XII ZB 90/09
Normen:
VBVG § 4; VBVG § 5 Abs. 2 S. 1, 2; VBVG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 75
FamRZ 2011, 287
MDR 2011, 165
NJW-RR 2011, 433
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 6/09
LG Hannover, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 92 T 95/08
AG Springe, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII K 1549

Auswirkung einer Kündigung eines Heimvertrags durch einen Heimträger auf die Qualifikation als Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG); Kündigung eines Heimvertrags aufgrund einer eine sachgerechte Betreuung unmöglich machende Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners

BGH, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen XII ZB 90/09

DRsp Nr. 2011/754

Auswirkung einer Kündigung eines Heimvertrags durch einen Heimträger auf die Qualifikation als Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG); Kündigung eines Heimvertrags aufgrund einer eine sachgerechte Betreuung unmöglich machende Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners

Der Qualifikation als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG steht die Möglichkeit des Heimträgers nicht entgegen, den Heimvertrag zu kündigen, wenn sich der Gesundheitszustand des Bewohners so verändert, dass dem Heimträger eine sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778, 781).

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 854 €

Normenkette:

VBVG § 4; VBVG § 5 Abs. 2 S. 1, 2; VBVG § 5 Abs. 3;

Gründe

I.

1.

Die Antragstellerin wurde am 16. Januar 2007 zur Betreuerin der mittellosen Betreuten mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Sie streitet um die Höhe ihrer gegen die Staatskasse festzusetzenden Vergütung.