1. Durch Beschluß des Senats vom 19. Dezember 1990 wurde den Antragstellern Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt. Diesen Beschluß änderte der Rechtspfleger des Landgerichts auf Antrag des Vertreters der Staatskasse mit dem angefochtenen Beschluß ab und ordnete an, daß der Antragsteller zu 1) auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 60,--DM zu zahlen habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers zu 1), der der Rechtspfleger und die Zivilkammer nicht abgeholfen haben.
2. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
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