OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.10.1992
4 W 2986/92
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 818
JurBüro 1993, 434
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 239/89

Auswirkungen der Änderung der Einkommensverhältnisse durch Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Prozeßkostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.10.1992 - Aktenzeichen 4 W 2986/92

DRsp Nr. 1998/11091

Auswirkungen der Änderung der Einkommensverhältnisse durch Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Prozeßkostenhilfe

»Als eine wesentliche Änderung der für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann es nicht angesehen werden, wenn sich eine bei der Einkommensberechnung einbezogene Erwerbsunfähigkeitsrente um 7,7 % erhöht.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

1. Durch Beschluß des Senats vom 19. Dezember 1990 wurde den Antragstellern Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt. Diesen Beschluß änderte der Rechtspfleger des Landgerichts auf Antrag des Vertreters der Staatskasse mit dem angefochtenen Beschluß ab und ordnete an, daß der Antragsteller zu 1) auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 60,--DM zu zahlen habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers zu 1), der der Rechtspfleger und die Zivilkammer nicht abgeholfen haben.

2. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.