Auswirkungen der Feststellung der Ehezeit auf Versorgungsausgleich - Abänderbarkeit - Wirkungen des § 10a VAHRG
OLG München, Beschluß vom 26.08.1996 - Aktenzeichen 26 UF 1080/96
DRsp Nr. 1998/94
Auswirkungen der Feststellung der Ehezeit auf Versorgungsausgleich - Abänderbarkeit - Wirkungen des § 10aVAHRG
1. Die gesetzliche Definition der Ehezeit in § 1587 Abs. 2BGB ist zwingend. Eine Abänderung durch Parteivereinbarung scheidet aus (BGH FamRZ 1990, 273, 274). Zulässig ist lediglich die Herausnahme bestimmter Zeitabschnitte aus der Bewertung, die aber auf das Ende der gesetzlichen Ehezeit vorzunehmen ist. Dabei darf die Vereinbarung nicht zur Übertragung oder Begründung von mehr Anwartschaften beim Ausgleichsberechtigten führen, als bei gesetzlicher Durchführung des Versorgungsausgleichs. 2. Die in einer rechtskräftigen Entscheidung enthaltene Feststellung von Anfang und Ende der Ehezeit ist zumindest dann einer Abänderung nach § 10aVAHRG entzogen, wenn sich das Gericht in der Entscheidung mit dieser Frage ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Die Rechtskraft erstreckt sich in diesem Fall auf die Festlegung der für die Bewertung der erworbenen Anwartschaften maßgeblichen Ehezeit.3. § 10aVAHRG eröffnet anders als § 323ZPO in Durchbrechung der Rechtskraft eine umfassende Überprüfung im Sinne einer Totalrevision der früheren Entscheidung. Dabei sind Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler bei der Berechnung und Saldierung der ehezeitbezogenen Versorgungen zu berücksichtigen.
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