BayObLG - Beschluß vom 06.05.1998
1Z BR 208/97
Normen:
PStG § 15 Abs. 2 Nr. 4, § 45 Abs. 2 ; EGBGB Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 1616 a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 317
FamRZ 1999, 326
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2356/97
AG Nürnberg UR III 314/96 ,

Auswirkungen der Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB

BayObLG, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 208/97

DRsp Nr. 1998/16266

Auswirkungen der Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB

»1. Zum Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang einer Vorlage nach § 45 Abs. 2 PStG.2. Zu den Auswirkungen der Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB und der ihr folgenden Bestimmung der irakischen Namen der Eltern auf die gemeinsamen ehelichen Kinder gemäß § 1616 a BGB

Normenkette:

PStG § 15 Abs. 2 Nr. 4, § 45 Abs. 2 ; EGBGB Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 1616 a;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind irakische Staatsangehörige und haben 1980 in ihrer Heimat die Ehe geschlossen. Ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 3 und 4, sind 1982 bzw. 1991 im Irak geboren. Nach Einreise in die Bundesrepublik, die vor Oktober 1995 erfolgte, wurden die Beteiligte zu 2 als Flüchtling und die Beteiligten zu 1, 3 und 4 als Asylberechtigte anerkannt.

Sie beantragten beim Standesamt die Anlegung eines Familienbuchs, in das am 10.10.1995 ihre nach irakischem Recht erworbenen Eigennamen eingetragen wurden, nämlich In Spalte 10 ist vermerkt: "Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach irakischem Recht".