BGH - Beschluss vom 22.07.2009
XII ZB 176/06
Normen:
VBL-Satzung § 39; VBL-Satzung § 40; VBL-Satzung § 75 Abs. 1; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; BeamtVG § 6 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 5
FamRZ 2009, 1986
MDR 2010, 31
NJW-RR 2010, 433
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 106/99
AG Oldenburg, vom 18.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 3034/98

Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Versorgungsberechtigten auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit i.R.d. zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts ; Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) ermittelten Besitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende; Auswirkung des Bezugs einer Versorgungsrente bei Ehezeitende nach § 40 VBL-Satzung a.F. auf die Rückrechnung einer Besitzstandsrente

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen XII ZB 176/06

DRsp Nr. 2009/24203

Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Versorgungsberechtigten auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit i.R.d. zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts ; Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) ermittelten Besitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende; Auswirkung des Bezugs einer Versorgungsrente bei Ehezeitende nach § 40 VBL-Satzung a.F. auf die Rückrechnung einer Besitzstandsrente

a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).