OLG Hamm - Beschluß vom 19.12.1997
5 UF 111/97
Normen:
BGB § 242 § 394 § 1569 ; ZPO § 323 § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 1658
FamRZ 1999, 1658
FamRZ 1999, 436

Auswirkungen des Realsplittings auf Unterhalt

OLG Hamm, Beschluß vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 5 UF 111/97

DRsp Nr. 1999/4765

Auswirkungen des Realsplittings auf Unterhalt

1. Die Abänderung einer außergerichtlich getroffenen vertraglichen Unterhaltsregelung ist dann gerechtfertigt, wenn sich die der Vereinbarung zugrundegelegten Verhältnisse zwischenzeitlich derart geändert haben, daß der betroffenen Partei ein Festhalten am bisherigen Vertrag nach Treu und Glauben nicht länger zugemutet werden kann, was das Überschreiten einer Opfergrenze voraussetzt. Diese Grenze ist regelmäßig dann überschritten, wenn sich bei einer Neuberechnung des Unterhalts unter Beachtung der Vertragsgrundlagen eine mindestens zehnprozentige Erhöhung beziehungsweise Minderung der bislang geschuldeten Beträge ergibt.2. Ist die Vereinbarung bereits einmal durch ein Urteil abgeändert worden, dann sind bei der Auslegung der Vereinbarung auch die Festlegungen des Abänderungsurteils zu beachten.3. Der fiktive Ansatz von Steuererstattungen ist nur dann zulässig, wenn der unterhaltspflichtigen Partei zur Last gelegt werden kann, daß sie mögliche Steuervorteile in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise nicht wahrgenommen hat (hier: verneint).