BGH - Beschluss vom 25.02.2015
XII ZB 608/13
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3; KostO § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 127
FamRB 2015, 219
FuR 2015, 414
MDR 2015, 611
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 643
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 73 XVII 100/00 (2)
LG Frankenthal, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 97/13

Auswirkungen einer Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss auf die Gebührenberechnung

BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen XII ZB 608/13

DRsp Nr. 2015/5703

Auswirkungen einer Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss auf die Gebührenberechnung

a) Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.b) Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 KostO (nunmehr § 99 GNotKG).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Oktober 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die weiteren Beteiligten selbst.

Beschwerdewert: 28.724 €

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3; KostO § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.