OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.2000
9 U 209/99
Normen:
BGB § 362 § 363 § 816 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 2 § 261 Abs. 2 § 297 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 415
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 278/99

Auszahlung eines zur Erfüllung einer Kaufpreisforderung aufgenommenen Darlehens; Erweiterung der Klage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2000 - Aktenzeichen 9 U 209/99

DRsp Nr. 2001/12926

Auszahlung eines zur Erfüllung einer Kaufpreisforderung aufgenommenen Darlehens; Erweiterung der Klage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

»1. Die Auszahlung eines von Verkäufer und Käufer gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehens an den Verkäufer kann Erfüllung der Kaufpreisforderung sein. 2. Eine nach Schluß der mündlichen Verhandlung erweiterte Klage ist auch dann als nicht rechtshängig zu behandeln, wenn sie zugestellt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 362 § 363 § 816 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 2 § 261 Abs. 2 § 297 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung des Kaufpreises für den Verkauf von Gesellschaftsanteilen an den Rechtsvorgänger der Kläger.

Die Beklagte ist Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß ihres am 1. April 1998 verstorbenen Ehemannes. Sie (zu 2/29) und ihr Ehemann, der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht H.J. B (zu 27/29), waren in einer am 6. August 1987 errichteten GbR Eigentümer des Mehrfamilienhauses D in N. Die Gesellschaft hatte kein sonstiges Vermögen.

Mit notarieller Vereinbarung vom 6. August 1987 übertrug der Ehemann der Beklagten seinem Onkel, dem Rechtsanwalt S und dem Steuerberater Dr. W, mit dem er seit langem in Geschäftsbeziehung stand und freundschaftlich verbunden war, je 13/29 Gesellschaftsanteil zum Kaufpreis von je 650.000 DM.