Das AG (Nachlaßgericht) kündigte durch Vorbescheid die Erteilung eines Erbscheins an, wonach die Beteil. zu 2 und 6 (Neffe und Nichte der Erblasserin) Erben mit bestimmten Ä unterschiedlichen Ä Erbanteilen aufgrund testamentarischer Erbfolge seien. Gegen diesen Beschluß legte der Beteil. zu 5 (weiterer Neffe der Erblasserin) Beschwerde ein, nachdem er bereits vorher die Erbeinsetzung des Beteil. zu 2 angefochten und behauptet hatte, durch ein früheres Testament sei er (der Beteil. zu 5 zusammen mit der Beteil. zu 6) als Miterbe berufen gewesen. Das LG (Erstbeschwerdegericht) hob den Vorbescheid auf und wies das AG an, den Erbschein dahingehend zu erteilen, daß die Beteil. zu 2 und 6 je zur Hälfte Erben sind. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Beteil. zu 6 blieb erfolglos. Zur Prüfungsbefugnis des LG führt der Senat aus:
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