OLG Karlsruhe vom 10.05.1984
1 Ss 24/84
Normen:
StGB § 184 Abs.1 Nr.2, Abs.1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DRsp III(323)147b-c
MDR 1984, 960
NJW 1984, 1975

OLG Karlsruhe - 10.05.1984 (1 Ss 24/84) - DRsp Nr. 1992/9332

OLG Karlsruhe, vom 10.05.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 24/84

DRsp Nr. 1992/9332

b-c. Das Ausstellen pornographischer Schriften, die in Plastikfolie eingeschweißt und auf deren Umschlagseiten die anstößigen Teile abgedeckt sind, erfüllt nicht den Tatbestand des Verbreitens (b) nach Abs. 1 Nr. 2; (c) nach Abs. 1 Nr. 5.

Normenkette:

StGB § 184 Abs.1 Nr.2, Abs.1 Nr. 5 ;

Der Angekl. hatte im Kassenraum seiner Tankstelle pornographische Schriften ausgestellt. Die in Plastikfolie eingeschweißt und deren Titel- und Rückseiten derart mit undurchsichtigen farbigen Abdeckungen versehen waren, daß der abgebildete Geschlechtsverkehr bzw. die Geschlechtsmerkmale nicht zu erkennen waren. Der Senat verneint die Voraussetzungen des Verbreitens pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB.