(b) »... Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird PKH [Prozeßkostenhilfe] für die »beabsichtigte« Rechtsverfolgung gewährt, und in § 65 GKG ist vorgesehen, daß die Klage ohne Einzahlung des gerichtlichen Gebührenvorschusses Ä abgesehen von bestimmten Sonderfällen Ä dem Bekl. erst nach Bewilligung von PKH für den Kl. zuzustellen ist (§ 65 Abs. 7 Nr. 1 GKG). Das Gesetz will also, daß die Rechtshängigkeit des Verfahrens durch Zustellung der Klage und damit das Hereinziehen des Bekl. in den eigentlichen Prozeß vom Gericht erst dann veranlaßt wird, wenn zuvor über das mit der Klage gestellte PKH-Gesuch des Kl. positiv entschieden ist.
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