OLG Karlsruhe vom 22.12.1988
16 WF 187/88
Normen:
GKG § 65 Abs.7 Nr.1; ZPO § 114 Abs.1 S.1, § 118 Abs.1 S.4, § 127 Abs.1 S.1, Abs.2; ZPO § 252, § 567 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(409)259b-c
FamRZ 1989, 767

OLG Karlsruhe - 22.12.1988 (16 WF 187/88) - DRsp Nr. 1992/9187

OLG Karlsruhe, vom 22.12.1988 - Aktenzeichen 16 WF 187/88

DRsp Nr. 1992/9187

b-c. Prozeßordnungswidrige Verzögerung der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfe-Gesuch dadurch, daß das Gericht Klage und Gesuch zustellt, Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt und anordnet, über die Prozeßkostenhilfe-Bewilligung erst in der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu entscheiden; (c) allerdings Unzulässigkeit der Beschwerde gegenüber einer solchen Verfahrensweise.

Normenkette:

GKG § 65 Abs.7 Nr.1; ZPO § 114 Abs.1 S.1, § 118 Abs.1 S.4, § 127 Abs.1 S.1, Abs.2; ZPO § 252, § 567 Abs.1;

(b) »... Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird PKH [Prozeßkostenhilfe] für die »beabsichtigte« Rechtsverfolgung gewährt, und in § 65 GKG ist vorgesehen, daß die Klage ohne Einzahlung des gerichtlichen Gebührenvorschusses Ä abgesehen von bestimmten Sonderfällen Ä dem Bekl. erst nach Bewilligung von PKH für den Kl. zuzustellen ist (§ 65 Abs. 7 Nr. 1 GKG). Das Gesetz will also, daß die Rechtshängigkeit des Verfahrens durch Zustellung der Klage und damit das Hereinziehen des Bekl. in den eigentlichen Prozeß vom Gericht erst dann veranlaßt wird, wenn zuvor über das mit der Klage gestellte PKH-Gesuch des Kl. positiv entschieden ist.