OLG Hamm vom 08.10.1990
15 W 194/90
Normen:
BGB § 2111, § 2113 Abs. 2, § 2134, § 2136 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)243b-c
FamRZ 1991, 113
JMBl NRW 1991, 93
OLGZ 1991, 137
Rpfleger 1991, 59

OLG Hamm - 08.10.1990 (15 W 194/90) - DRsp Nr. 1992/8663

OLG Hamm, vom 08.10.1990 - Aktenzeichen 15 W 194/90

DRsp Nr. 1992/8663

b. Keine Unentgeltlichkeit einer Verfügung (§ 2113 Abs. 2 BGB) für den Fall, daß als Entgelt bei der Veräußerung eines Nachlaßgrundstücks durch den befreiten Vorerben mit dem Käufer die Zahlung einer Kaufpreisrente vereinbart wird, sofern eine Mindestdauer der Rentenzahlungen festgelegt wird und der kapitalisierte Rentenbetrag eine gleichwertige Gegenleistung darstellt; c. insoweit erforderliche vertragliche Regelung dahingehend, daß für den Fall des Versterbens des befreiten Vorerben vor Ablauf der vereinbarten Zahlungsdauer die noch ausstehenden Gegenleistungen im Umfange des Nacherbenrechts dem Nacherben zufließen.

Normenkette:

BGB § 2111, § 2113 Abs. 2, § 2134, § 2136 ;

Sachverhalt

sowie Teilabdruck - zu den Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die irrtümliche Löschung eines Nacherbenvermerks - unter IV (473) 186 a-b (mit Anmerkungshinweis). Zur Frage der (Un-)Entgeltlichkeit des Grundstücksverkaufs i. S. des § 2113 Abs. 2 BGB führt der Senat aus:

b-c. »Eine Verfügung ist unentgeltlich i. S. von § 2113 Abs. 2 BGB, wenn der Vorerbe - objektiv gesehen - ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbmasse bringt und - subjektiv betrachtet - weiß, daß für dieses Opfer der Erbmasse keine gleichwertige Gegenleistung zufließt, oder er die Unzulänglichkeit der Gegenleistung zumindest hätte erkennen müssen. ...