»... Die gerichtliche Geltendmachung fremder obligatorischer Ansprüche im eigenen Namen aufgrund Ermächtigung durch den wirklichen Gläubiger (sog. gewillkürte Prozeßstandschaft) wird von der Rechtspr. zwar dann als zulässig angesehen, wenn der Standschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des fremden Rechtes hat .. . Hat er im eigenen Namen ein Urteil erlangt, so kann er als Titelgläubiger den zuerkannten fremden Anspruch auch im eigenen Namen vollstrecken. Er erhält auch die .. erforderliche Vollstreckungsklausel.
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