BayObLG vom 21.11.1989
BReg 1 a Z 56/89
Normen:
BGB § 2109 Abs.1 S.2 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp I(174)240b
FamRZ 1990, 320
NJW-RR 1990, 199
Rpfleger 1990, 165

BayObLG - 21.11.1989 (BReg 1 a Z 56/89) - DRsp Nr. 1992/6752

BayObLG, vom 21.11.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 56/89

DRsp Nr. 1992/6752

b. Wirksamkeit einer Nacherbeneinsetzung auch noch nach Ablauf der Dreißigjahresfrist, sofern der Nacherbe bereits zur Zeit des Erbfalls lebte (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

Normenkette:

BGB § 2109 Abs.1 S.2 Nr.1;

»... Der am 2. 3. 1966 ohne Nacherbenvermerk (§ 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB) bewilligte Erbschein ist nicht dadurch richtig geworden, daß der zweite Nacherbfall ab 10. 5. 1973 nicht mehr eintreten konnte; denn eine zweite Nacherbeneinsetzung ist nicht infolge des § 2019 Abs. 1 BGB unwirksam. Zwar waren beim Tod der ersten Tochter des Vorerben seit dem Erbfall mehr als 30 Jahre verstrichen; denn sie ist im Jahre 1988 verstorben und der Erbfall war im Jahre 1943 eingetreten. Es muß aber der Ausnahmefall des § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB angewendet werden, so daß eine angeordnete zweite Nacherbfolge wirksam bleibt. Vorerbin wie Nacherbin im Sinne dieser Vorschrift war die verstorbene erste Tochter des ersten Vorerben. Auch der Tod ist ein bestimmtes Ereignis, das unter § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB fällt. Dies steht außer Streit (BayObLGZ 1975, 62, 66, m. w. N.; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 2109 Rz. 2). Die nunmehr verstorbene Tochter des Vorerben hat auch zur Zeit des Erbfalls bereits gelebt; denn sie wurde 1932 geboren. Die dreißigjährige Frist des § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB konnte daher für einen zweiten Nacherbfall beliebig überschritten werden. ...«

Fundstellen
DRsp I(174)240b