2.2 Formelle Grundlagen

Autor: Knoche

Familiensachen

Unterhaltssachen sind Verfahren, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Nach § 111 Nr. 8 FamFG handelt es sich bei den Unterhaltssachen um Familiensachen. Sachlich zuständig für Familiensachen sind nach § 23a Abs. 1 GVG die Amtsgerichte. Nach § 23b Abs. 1 GVG werden für Familiensachen besondere Abteilungen (Familiengerichte) gebildet, die mit Familienrichtern besetzt werden (§ 23b Abs. 3 Satz 1 GVG), die über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen sollen (§ 23b Abs. 3 Satz 3 GVG). Richter auf Probe dürfen im ersten Jahr nach ihrer Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen (§ 23b Abs. 3 Satz 2 GVG). Die örtliche Zuständigkeit in Unterhaltsverfahren ergibt sich aus § 232 FamFG.

Familienstreitsachen