OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.02.2019
II-6 UF 197/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 129/18

Barunterhalt für ein KindGeltendmachung des Barunterhaltsanspruchs bei einem WechselmodellBestimmung eines gesetzlichen Vertreters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen II-6 UF 197/18

DRsp Nr. 2020/3116

Barunterhalt für ein Kind Geltendmachung des Barunterhaltsanspruchs bei einem Wechselmodell Bestimmung eines gesetzlichen Vertreters

1. Auch im Fall des Wechselmodells sind grundsätzlich beide Elternteile zum Barunterhalt für ein Kind verpflichtet. 2. Für die Geltendmachung des Barunterhaltsanspruchs ist ein gesetzlicher Vertreter notwendig, der die Ansprüche des Kindes realisieren kann. 3. Die Vertretung kann durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder durch die Übertragung der Alleinvertretungsbefugnis auf ein Elternteil erfolgen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 06.11.2018 - Az. 8 F 129/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Wert des Verfahrens beider Instanzen: 3.000 €

II.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt aus W bewilligt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.