BGH vom 06.11.1985
IVb ZR 45/84
Normen:
BGB § 1606, § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 151
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 32
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 110
MDR 1986, 301

Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

BGH, vom 06.11.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 45/84

DRsp Nr. 1994/4389

Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

»Zum Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, das im Haushalt des anderen Elternteils lebt und Ausbildungsvergütung bezieht.« A. Im Einzelfall kann in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes weiterhin von der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt ausgegangen werden. Die Beurteilung bleibt dem Tatrichter überlassen. B. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen ehelichen Kindes wird aufgrund des zwischen den Eltern vorzunehmenden Kindergeldausgleichs nur dann gemindert, wenn zweifelsfrei feststeht, daß der entsprechende Kindergeldanteil dem Kind tatsächlich zufließt.

Normenkette:

BGB § 1606, § 1610 ;

Tatbestand:

Der am 19. September 1964 geborene Kläger stammt aus der im Jahre 1971 geschiedenen Ehe des Beklagten. Er lebte im Haushalt seiner Mutter. Seit dem 1. August 1980 absolvierte er eine Lehre als Kfz-Schlosser, die er im Januar 1984 erfolgreich mit der Gesellenprüfung abschloß. Seine Ausbildungsvergütung im Zeitraum von der Volljährigkeit (19. September 1982) bis Januar 1984 betrug durchschnittlich 489,56 DM im Monat. Nach zweimonatiger Arbeit als Geselle trat er am 2. April 1984 in die Bundeswehr ein.