Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 06.11.2018 - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Wert des Verfahrens beider Instanzen: 3.000 €
II.Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B. bewilligt.
I.
Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
Der Senat folgt den knappen, aber im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Das überwiegend auf Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens basierende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
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