OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.02.2019
6 UF 197/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 129/18

Barunterhaltspflicht für beide Elternteile im Fall eines WechselmodellsVerstoß gegen ErwerbsobliegenheitenVoraussetzungen einer Interessenkollision bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durch ein Elternteil (vorliegend verneint)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 6 UF 197/18

DRsp Nr. 2022/12308

Barunterhaltspflicht für beide Elternteile im Fall eines Wechselmodells Verstoß gegen Erwerbsobliegenheiten Voraussetzungen einer Interessenkollision bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durch ein Elternteil (vorliegend verneint)

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 06.11.2018 - Az. 8 F 129/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Wert des Verfahrens beider Instanzen: 3.000 €

II.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B. bewilligt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

Der Senat folgt den knappen, aber im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Das überwiegend auf Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens basierende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.