BFH - Urteil vom 14.04.1999
X R 11/97
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, § 34f;
Fundstellen:
BB 1999, 1313
BFH/NV 1999, 1274
BStBl II 1999, 594
DB 1999, 1358
DStR 1999, 1028
NJWE-FER 1999, 254
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Baukindergeld bei getrennt lebenden Eltern

BFH, Urteil vom 14.04.1999 - Aktenzeichen X R 11/97

DRsp Nr. 1999/6463

Baukindergeld bei getrennt lebenden Eltern

»Auch wenn getrennt lebenden Eltern das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, § 34f;

Gründe:

I.Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebte seit 1. Januar 1991 von seiner Ehefrau innerhalb der gemeinsamen Mietwohnung in O getrennt. Durch notariellen Kaufvertrag vom 20. März 1991 erwarb er eine Eigentumswohnung in S, in die er am 11. November 1991 umzog.

Vom Zeitpunkt des Umzugs an war der gemeinsame (1988 geborene) Sohn mit Hauptwohnsitz beim Kläger und mit Nebenwohnsitz bei der Mutter gemeldet. Das Sorgerecht für das Kind übten die Eltern gemeinsam aus.