FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2005
VI 7/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 § 34f ;

Baukindergeld nur bei steuerlich zu berücksichtigendem Kind

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI 7/03

DRsp Nr. 2005/12157

Baukindergeld nur bei steuerlich zu berücksichtigendem Kind

Zu den Einzelheiten der Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Einkünfte des Kindes bei der Gewährung von Baukindergeld.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 § 34f ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Baukindergeld.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt und beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für ein 1994 erworbenes Einfamilienhaus nehmen sie die Förderung nach § 10e EStG in Anspruch.

Die 1973 geborene Tochter A der Kläger, die im Streitjahr in deren Haushalt lebte, wurde am ...11.2000 27 Jahre alt. Sie studierte im Streitjahr Psychologie und bezog aus einer Teilzeitbeschäftigung 30.715,81 DM Arbeitslohn.

Mit ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr begehrten die Kläger u.a. die Berücksichtigung von Baukindergeld. Mit ESt-Bescheid vom 4.3.2002 lehnte der Beklagte die Gewährung dieser Begünstigung ab und ließ verschiedene geltende gemachte Werbungskosten nicht zum Abzug zu. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 8.3.2002. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.2002 setzte der Beklagte - nach Ankündigung der Verböserung - die ESt höher fest, weil er bereits anerkannte Werbungskosten nicht mehr zum Abzug zuließ. Ferner lehnte er weiterhin wegen der zu hohen eigenen Einkünfte der Tochter die Gewährung des Baukindergeldes ab.