BGH - Urteil vom 23.05.2014
V ZR 208/12
Normen:
BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 1068
MDR 2014, 954
NJW 2014, 6
NZM 2014, 837
NotBZ 2014, 415
WM 2014, 1970
ZfBR 2014, 667
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 83/12
LG Frankfurt am Main, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 332/10

Baurechtlich zulässige Ausnutzung des Erbbaugrundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als wesentlicher Umstand für das Äquivalenzinteresse von Leistung und Gegenleistung eines Erbbaurechtsvertrages

BGH, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen V ZR 208/12

DRsp Nr. 2014/11576

Baurechtlich zulässige Ausnutzung des Erbbaugrundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als wesentlicher Umstand für das Äquivalenzinteresse von Leistung und Gegenleistung eines Erbbaurechtsvertrages

a) Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses baurechtlich zulässige Ausnutzung des Erbbaugrundstücks ist für das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eines Erbbaurechtsvertrages regelmäßig ein wesentlicher Umstand; als solcher kann sie Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB sein.b) Bestimmt sich die vertraglich zulässige bauliche Nutzung des Erbbaurechtsgrundstücks nach dem öffentlich-rechtlichen Bauplanungsrecht (sog. dynamische Verweisung), führt eine Erhöhung der zulässigen Nutzung grundsätzlich nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses und damit nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn sich das Maß der baulichen Nutzung in einem von den Parteien nicht erwarteten Umfang erhöht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsanträge (Hilfsanträge zu 4 und 5) zurückgewiesen worden ist.