Im Streitfall hatte das LG als Erstbeschwerdegericht die vom Vormundschaftsgericht angeordnete Aufrechterhaltung der Fürsorgeerziehung gem. § 75 Abs. 2 JWG aufgehoben, und zwar nach Anhörung der damals 13jährigen Minderjährigen und ihrer Eltern durch einen beauftragten Richter. Der Senat hat diese Anhörungen unter den gegebenen Umständen als nicht ausreichend angesehen und dazu u.a. ausgeführt: Auch im Verfahren zur Aufhebung der Fürsorgeerziehung könne sich das Gericht eine hinreichende Beurteilungsgrundlage in aller Regel erst dann verschaffen, wenn es den Minderjährigen und die Personensorgeberechtigten persönlich anhöre, wie es die §§ 50 a, 50 b FGG vorschrieben; davon dürfe das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Da hier seit der Anhörung durch den beauftragten Richter bis zur Entscheidung des LG mehr als zwei Jahre vergangen seien, hätte das LG das inzwischen 15jährige Mädchen nochmals anhören müssen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Außerdem sei die persönliche Anhörung auch der Mutter aufgrund neuer Tatsachen dringend geboten gewesen.
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