b. »Die Frage, ob im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das Beschwerdegericht eine Beschwerde zum OLG, in Bayern zum BayObLG, zulässig ist, wurde früher ganz überwiegend bejaht (BayObLGZ 1965,290,292 m.w.Nachw. [s.a. BayObLG, DRsp IV (470) 213 f = FamRZ 1984,73]). Bis in die jüngste Zeit gingen die Senate des BayObLG von der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde aus ... . Diese Auffassung haben auch die OLGe Braunschweig (OLGZ 1974,189) und Karlsruhe (OLGZ 1986,129,134) vertreten. Auch im Schrifttum findet sich diese Ansicht (Bumiller/Winkler, FGG, 4. Aufl., § 14 Anm. 9 a; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 85; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 127 Anm. 12 F Stichwort Freiwillige Gerichtsbarkeit).
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