BayObLG vom 06.11.1986
BReg 3 Z 79/86
Normen:
BGB § 1836 Abs.1 S.2, S.3, § 1915 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986, 448
DRsp I(169)144a-c
Rpfleger 1987, 67

BayObLG - 06.11.1986 (BReg 3 Z 79/86) - DRsp Nr. 1992/6978

BayObLG, vom 06.11.1986 - Aktenzeichen BReg 3 Z 79/86

DRsp Nr. 1992/6978

a-c. Vergütung für einen Gebrechlichkeitspfleger (hier: Rechtsanwalt als Pfleger gem. § 1910 Abs. 2 BGB mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Vermögensverwaltung): (a) Voraussetzungen für die Bewilligung einer Vergütung in Ausnahme vom Unentgeltlichkeitsprinzip; (b-c) Bemessung der Vergütung unter vorrangiger Orientierung an den vom Pfleger erbrachten Leistungen und nicht Ä in erster Linie Ä am Wert des verwalteten Vermögens, (c) daher grundsätzlich keine Berechnung der Vergütung nach einem bestimmten Prozentsatz des Vermögens.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs.1 S.2, S.3, § 1915 ;

Das VormGer. hatte eine Gebrechlichkeitspflegschaft gem. § 1910 Abs. 2 BGB mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Vermögensverwaltung angeordnet. Als Pfleger wurde der bisherige vorläufige Vormund, ein Rechtsanwalt, bestellt. Zur Frage, ob und ggf. in welcher Höhe dem Pfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung zuzubilligen ist, führt der Senat Ä unter Hinweis auf die ihm als Rechtsbeschwerdegericht bei Nachprüfung der tatrichterlichen Ermessensentscheidung gezogenen Grenzen Ä u. a. aus: