Das VormGer. hatte eine Gebrechlichkeitspflegschaft gem. § 1910 Abs. 2 BGB mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Vermögensverwaltung angeordnet. Als Pfleger wurde der bisherige vorläufige Vormund, ein Rechtsanwalt, bestellt. Zur Frage, ob und ggf. in welcher Höhe dem Pfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung zuzubilligen ist, führt der Senat Ä unter Hinweis auf die ihm als Rechtsbeschwerdegericht bei Nachprüfung der tatrichterlichen Ermessensentscheidung gezogenen Grenzen Ä u. a. aus:
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