BayObLG vom 07.05.1986
BReg 3 Z 44/85
Normen:
BGB §§ 1919, 1920 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986, 145
DRsp I(169)142f
Rpfleger 1986, 302

BayObLG - 07.05.1986 (BReg 3 Z 44/85) - DRsp Nr. 1992/7024

BayObLG, vom 07.05.1986 - Aktenzeichen BReg 3 Z 44/85

DRsp Nr. 1992/7024

Behandlung eines wegen Geschäftsunfähigkeit des Pfleglings unwirksamen Aufhebungsantrags (§ 1920 BGB) als Anregung an das Vormundschaftsgericht zur Prüfung, ob die (Gebrechlichkeits-)Pflegschaft nach § 1919 BGB wegen fehlenden Fürsorgebedürfnisses Ä insgesamt oder für bestimmte Wirkungskreise Ä aufzuheben ist.

Normenkette:

BGB §§ 1919, 1920 ;

Der Senat führt unter Bezugnahme auf BGHZ 70, 252 u. a. aus: Der Antrag gem. § 1920 BGB, eine (hier: mit Einwilligung des Betroff. gem. § 1910 Abs. 2 BGB angeordnete Gebrechlichkeits-)Pflegschaft aufzuheben, sei als rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu werten, die zu ihrer Wirksamkeit die Geschäftsfähigkeit des AntrSt. voraussetze. Sei der Betroff. Ä wie hier Ä geschäftsunfähig, so sei ein solcher Antrag zwar unwirksam, jedoch als Anregung zu behandeln, von Amts wegen zu prüfen, ob die Pflegschaft nach § 1919 BGB aufgehoben werden muß. Das sei dann der Fall, wenn ein Fürsorgebedürfnis für eine Pflegschaft nicht mehr vorliege oder von Anfang an nicht vorgelegen habe. Dies habe das Gericht für jeden einzelnen Wirkungskreis, für den Pflegschaft angeordnet sei, zu prüfen. Denn Pflegschaft nach § 1910 Abs. 2 BGB dürfe jeweils nur für solche Angelegenheiten (Wirkungskreise) angeordnet werden, die der Volljährige nicht besorgen könne, für die also ein Fürsorgebedürfnis bestehe.