Der Senat führt unter Bezugnahme auf BGHZ 70, 252 u. a. aus: Der Antrag gem. § 1920 BGB, eine (hier: mit Einwilligung des Betroff. gem. § 1910 Abs. 2 BGB angeordnete Gebrechlichkeits-)Pflegschaft aufzuheben, sei als rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu werten, die zu ihrer Wirksamkeit die Geschäftsfähigkeit des AntrSt. voraussetze. Sei der Betroff. Ä wie hier Ä geschäftsunfähig, so sei ein solcher Antrag zwar unwirksam, jedoch als Anregung zu behandeln, von Amts wegen zu prüfen, ob die Pflegschaft nach § 1919 BGB aufgehoben werden muß. Das sei dann der Fall, wenn ein Fürsorgebedürfnis für eine Pflegschaft nicht mehr vorliege oder von Anfang an nicht vorgelegen habe. Dies habe das Gericht für jeden einzelnen Wirkungskreis, für den Pflegschaft angeordnet sei, zu prüfen. Denn Pflegschaft nach § 1910 Abs. 2 BGB dürfe jeweils nur für solche Angelegenheiten (Wirkungskreise) angeordnet werden, die der Volljährige nicht besorgen könne, für die also ein Fürsorgebedürfnis bestehe.
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