BayObLG vom 07.05.1991
BReg 1 a Z 65/90
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1991, 158
DRsp I(174)257a
FamRZ 1992, 477
NJW-RR 1991, 1222

BayObLG - 07.05.1991 (BReg 1 a Z 65/90) - DRsp Nr. 1992/6661

BayObLG, vom 07.05.1991 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 65/90

DRsp Nr. 1992/6661

»Hat der Erblasser nur ein Begleitschreiben eigenhändig unterzeichnet, mit dem er ein Testament an einen Notar übersandt hat, so ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nur dann gewahrt, wenn dem Begleitschreiben keine selbständige Bedeutung zukommt und wenn zwischen diesem und dem Testament ein enger innerer Zusammenhang besteht (Ergänzung zu BayObLG, FamRZ 1988,1211 ff. = DNotZ 1989,180 = NJW-RR 1989,9).«

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 ;

Der Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen bereits aus dem vorstehenden Leitsatz. Ergänzend ist anzumerken: Die vom Erblasser geschriebene, aber nicht unterschriebene und mit »Mein Testament« bezeichnete letztwillige Verfügung befand sich in einem verschlossenen Briefumschlag, der mit »Mein Testament« beschriftet war. Dieser Umschlag steckte seinerseits - zusammen mit drei weiteren verschlossenen Briefumschlägen, die bestimmte Anweisungen des Erblassers enthielten, und zusammen mit dem erwähnten Begleitschreiben - in einem verschlossenen, braunen Umschlag, den der Erblasser kurz vor seinem Tod dem mit ihm befreundeten Notar überbringen ließ. Der Senat billigt die Ansicht des LG, daß das eigenhändige Testament mangels Unterschrift des Erblassers nichtig und dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auch nicht durch das vom Erblasser unterzeichnete Begleitschreiben vom selben Tage genügt sei.