Der Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen bereits aus dem vorstehenden Leitsatz. Ergänzend ist anzumerken: Die vom Erblasser geschriebene, aber nicht unterschriebene und mit »Mein Testament« bezeichnete letztwillige Verfügung befand sich in einem verschlossenen Briefumschlag, der mit »Mein Testament« beschriftet war. Dieser Umschlag steckte seinerseits - zusammen mit drei weiteren verschlossenen Briefumschlägen, die bestimmte Anweisungen des Erblassers enthielten, und zusammen mit dem erwähnten Begleitschreiben - in einem verschlossenen, braunen Umschlag, den der Erblasser kurz vor seinem Tod dem mit ihm befreundeten Notar überbringen ließ. Der Senat billigt die Ansicht des LG, daß das eigenhändige Testament mangels Unterschrift des Erblassers nichtig und dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auch nicht durch das vom Erblasser unterzeichnete Begleitschreiben vom selben Tage genügt sei.
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