BayObLG vom 08.07.1994
BReg 1 Z BR 9/94
Normen:
FGG § 50a;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 500

BayObLG - 08.07.1994 (BReg 1 Z BR 9/94) - DRsp Nr. 1996/16249

BayObLG, vom 08.07.1994 - Aktenzeichen BReg 1 Z BR 9/94

DRsp Nr. 1996/16249

a. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann, wenn dessen Gegenstand eine vorläufige Anordnung gemäß § 1666 BGB ist. b. Eine vom erstinstanzlichen Gericht unterlassene Anhörung ist im Beschwerdeverfahren nachzuholen, wenn nicht ausnahmsweise die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung gemäß § 50a Abs. 3 vorliegen. c. Hat das Vormundschaftsgericht wegen Suizidgefahr von der Anhörung des Kindes im Verfahren nach § 1666 BGB abgesehen, so hat das Landgericht unter Berücksichtigung der seither eingetretenen tatsächlichen Veränderung selbständig zu entscheiden, ob eine Anhörung weiterhin unterbleiben darf.

Normenkette:

FGG § 50a;
Fundstellen
FamRZ 1995, 500