BayObLG vom 09.07.1985
BReg 1 Z 38/85
Normen:
BGB § 1575 Abs.1 S.1, § 1767 Abs.2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1985, 264
DRsp I(167)346a
FamRZ 1985, 1182
Rpfleger 1985, 440

BayObLG - 09.07.1985 (BReg 1 Z 38/85) - DRsp Nr. 1992/7090

BayObLG, vom 09.07.1985 - Aktenzeichen BReg 1 Z 38/85

DRsp Nr. 1992/7090

Keine Erstreckung des durch Adoptionsbeschluß geänderten . Geburtsnamens des Adoptierten auf den Ehenamen bei fehlender oder erst nachträglich erklärter Zustimmung des Ehegatten des Adoptierten zur Namensänderung.

Normenkette:

BGB § 1575 Abs.1 S.1, § 1767 Abs.2;

Nachdem die Eheleute Prinz und Prinzessin von S. zu notarieller Urkunde die Annahme des volljährigen und damals noch ledigen M., des Beteil. zu 1), als gemeinschaftliches Kind erklärt hatten, heiratete dieser die Beteil. zu 2). In Unkenntnis dieser Heirat sprach das AG Ä VormGer. Ä die Adoption aus; der Beteil. zu 1 ) erhielt den Geburtsnamen «von S. «. Auf Bedenken des Standesbeamten, diesen Namen auch als gemeinsamen Ehenamen der Beteil. im Familienbuch einzutragen, erklärte die Beteil. zu 2) in notarieller Urkunde ihre Einwilligung zur Adoption ihres Ehemannes und stimmte zugleich gem. § 1757 der Namensänderung zu. Daraufhin stellte das AG durch Beschluß fest, daß beide Ehegatten den Ehenamen M. führen und lediglich der Geburtsname des Beteil. zu 1) »von S.« laute. Beschwerde und weitere Beschwerde der Beteil. blieben ohne Erfolg.