BayObLG vom 09.10.1987
BReg 1 Z 55/87
Normen:
BGB § 1943 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)70d-e
FamRZ 1988, 213

BayObLG - 09.10.1987 (BReg 1 Z 55/87) - DRsp Nr. 1992/6900

BayObLG, vom 09.10.1987 - Aktenzeichen BReg 1 Z 55/87

DRsp Nr. 1992/6900

d-e. Mögliche Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten (e) im Falle der Verfügung über einen einzelnen Nachlaßgegenstand.

Normenkette:

BGB § 1943 ;

»... Der Bet. [Beteiligte] zu 3 ist das einzige Kind der Erblasserin, deren Ehemann vor ihr verstorben ist, damit ihr gesetzl. Erbe (§§ 1924 Abs. 1 und 2, 1923 Abs. 1 BGB). Da eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, ist die Erbschaft auf ihn übergegangen, unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB). Der Bet. zu 3 konnte die Erbschaft am 11. 11. 1985 nicht mehr wirksam ausschlagen, wenn er sie angenommen hatte oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist des § 1944 BGB verstrichen war (§ 1943 BGB). ... Das LG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bet. zu 3 die Erbschaft am 13. 4. 1985 angenommen hat. Die Annahme der Erbschaft ist an keine Form gebunden und nicht empfangsbedürftig. Sie kann nach h. M. stillschweigend auch durch ein Verhalten erklärt werden, das gegenüber Dritten objektiv eindeutig zum Ausdruck bringt, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen (BayObLGZ 1983, 153 [hier: I (170) 62 a]). ...

Aus dem notariell beurkundeten Verkauf des [geerbten] Anteils an einer BGB -Gesellschaft hat das LG .. rechtsfehlerfrei auf die Annahme der Erbschaft durch den Bet. zu 3 geschlossen.