BayObLG vom 10.04.1989
BReg 1 a Z 72/88
Normen:
BGB §§ 1924 ff., § 1938 ;
Fundstellen:
DNotZ 1990, 425
DRsp I(170)74c

BayObLG - 10.04.1989 (BReg 1 a Z 72/88) - DRsp Nr. 1992/6787

BayObLG, vom 10.04.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 72/88

DRsp Nr. 1992/6787

Enthält ein Testament eine negative Verfügung im Sinne des § 1938 BGB, so erstreckt sich die Enterbung des Verwandten, der zu den ersten drei Ordnungen gehört, im Zweifel nicht auf dessen Abkömmlinge. Diese erben kraft selbständigen eigenen Rechts ( §§ 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 3 S. 1, 1926 Abs. 3 S. 1 BGB) und nicht kraft des Erbrechts ihres Stammelternteils. Die Abkömmlinge des von der Erbfolge Ausgeschlossenen treten daher an seine Stelle, wenn dem Testament nicht im Wege der Auslegung ein anderer Wille zu entnehmen ist.

Normenkette:

BGB §§ 1924 ff., § 1938 ;

»... Das Testament enthält seinem Wortlaut nach nur eine negative Verfügung i. S. des § 1938 BGB, nämlich die Bestimmung, daß der Vater der Beteil., der als Neffe des Erblassers zu seinen gesetzl. Erben zweiter Ordnung gehört (§ 1925 Abs. 1 BGB), von der gesetzl. Erbfolge ausgeschlossen sein soll. Zutreffend hat das LG angenommen, die Enterbung eines Verwandten der ersten drei Ordnungen erstrecke sich im Zweifel nicht auf dessen Abkömmlinge, denn diese erben kraft selbständigen eigenen Rechts (§§ 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 3 Satz 1, 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB), nicht kraft des Erbrechts ihres Stammelternteils (BGH, FamRZ 1959, 149/150 m. w. Nachw. ..). Die Abkömmlinge des von der Erbfolge Ausgeschlossenen treten daher an seine Stelle, wenn dem Testament nicht im Weg der Auslegung ein anderer Wille zu entnehmen ist. ...