»... Die Erblasserin konnte durch Testament (§ 2197 BGB) einen TV [Testamentsvollstrecker] mit einem ganz besonders umrissenen Aufgabenbereich einsetzen. Es sollte ihr deutlich hervorgetretener Wille erfüllt werden, wonach die Kinder von der Ausübung ihrer Rechte am Gesellschaftsanteil ausgeschlossen sein sollten, diese Rechte für sie aber der TV wahrzunehmen hätte. So ist es hier geschehen:
In welchem Umfang der TV tätig zu werden berechtigt und verpflichtet ist, ergibt sich allein aus der Anordnung des Erblassers. Der TV hat den Zustand zu schaffen, den der Erblasser hat erreichen wollen; denn eine Testamentsvollstreckung beruht vornehmlich auf dem Interesse des Erblassers an dem künftigen Schicksal seines Vermögens (BayObLGZ 1976, 67/71).
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