BayObLG vom 13.11.1986
BReg 1 Z 4/86
Normen:
EGBGB Art. 25 Abs.1, Art. 220 Abs.2, Abs.3;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986, 466
DRsp I(180)141b-d
FamRZ 1987, 526
NJW 1987, 1148

BayObLG - 13.11.1986 (BReg 1 Z 4/86) - DRsp Nr. 1992/6975

BayObLG, vom 13.11.1986 - Aktenzeichen BReg 1 Z 4/86

DRsp Nr. 1992/6975

b-d. Kollisionsrechtliche Anknüpfung der erbrechtlichen Verhältnisse bei Tod des ausländischen Erblassers vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes in Anwendung der alten Gesetzesfassung (Art. 25 Satz 1 a. F.); (c-d) somit Anwendung jugoslawischen Rechts im Falle eines in Jugoslawien beheimateten Erblassers (d) mit Unteranknüpfung an kroatisches Erbrecht.

Normenkette:

EGBGB Art. 25 Abs.1, Art. 220 Abs.2, Abs.3;

»... Ohne Rechtsfehler ist das LG davon ausgegangen, daß sich die Beerbung des Erblassers, der seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte, gemäß Art. 25 Satz 1 EGBGB (a. F.) nach seinem jugoslawischen Heimatrecht beurteilt. ...

(b) Im vorl. Fall ist Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des IPR-Gesetzes nicht anwendbar. Diese Vorschrift unterstellt zwar die Rechtsnachfolge von Todes wegen ebenfalls dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Gemäß Art. 220 EGBGB bleibt jedoch das bisherige Internationale Privatrecht für diejenigen Vorgänge anwendbar, die schon vor dem 1. 9. 1986 abgeschlossen waren.