BayObLG vom 14.03.1986
BReg 1 Z 10/86
Normen:
BGB §§ 1760 ff., § 1772 S.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986, 57
DRsp I(167)346b-d
FamRZ 1986, 719
JR 1986, 376
MDR 1986, 674
Rpfleger 1986, 259

BayObLG - 14.03.1986 (BReg 1 Z 10/86) - DRsp Nr. 1992/7035

BayObLG, vom 14.03.1986 - Aktenzeichen BReg 1 Z 10/86

DRsp Nr. 1992/7035

b-d. Keine Antragsberechtigung der Kinder des Annehmenden für den Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses (hier: Volljährigen-Adoption mit starken Wirkungen) (c) ungeachtet versäumter Anhörung und unterlassener Berücksichtigung ihrer Interessen im Annahmeverfahren; (d) mangels Vererblichkeit des Antragsrechts des verstorbenen Vaters als Annehmender.

Normenkette:

BGB §§ 1760 ff., § 1772 S.1;

Franz Xaver R. (Annehmender) war in zweiter Ehe verheiratet. Seitdem lebte Uwe R. (Anzunehmender), ein nichtehelich geborenes und inzwischen volljähriges Kind der zweiten Ehefrau, im gemeinsamen Haushalt; sein Stiefvater hatte ihm den Familiennamen R. erteilt. Auf entsprechende notariell beurkundete Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden sprach das AG Ä VormGer. Ä die Annahme von Uwe R. als Kind von Franz Xaver R. aus (Stiefkind-Adoption). Nachdem kurz darauf Franz Xaver R. verstorben war, ergänzte das AG den Adoptionsbeschluß nach Maßgabe der vorliegenden Anträge dahin, daß sich die Wirkungen der Annahme nach §§ 1767, 1772 BGB richten. Danach beantragte Franz R., ein leiblicher Sohn des Annehmenden aus dessen erster Ehe, die Aufhebung der Adoption mit der Begründung, daß sie seinen Pflichtteil schmälere und sein Vater bei Abgabe der Annahmeerklärung nicht voll geschäftsfähig gewesen sei. Der Antrag ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben.