BayObLG - 16.07.1991 (AR 1Z 57/91) - DRsp Nr. 1995/9086
BayObLG, vom 16.07.1991 - Aktenzeichen AR 1Z 57/91
DRsp Nr. 1995/9086
»Erhebt während der Anhängigkeit einer Ehesache der eine Ehegatte gegen den anderen eine Vollstreckungsabwehrklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde hinsichtlich des Trennungsunterhalts für unzulässig zu erklären, so ist hierfür das Gericht der Ehesache zuständig.«