BayObLG vom 17.04.1986
BReg 2 Z 1/86
Normen:
GBO § 18 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986, 81
DRsp IV(473)165a-c
FamRZ 1986, 809
Rpfleger 1986, 369

BayObLG - 17.04.1986 (BReg 2 Z 1/86) - DRsp Nr. 1992/7030

BayObLG, vom 17.04.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 1/86

DRsp Nr. 1992/7030

a-c. Kein Raum für die Beanstandung eines Eintragungsantrags aufgrund der bloßen Möglichkeit, daß die beantragte Eintragung zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen könnte: (a) kein Recht zur Zurückweisung des Antrags; (b) keine Ermittlungspflicht bei Herleitung der Zweifel aus dem Güterrecht, auch nicht im Falle ausländischen Güterrechts; (c) kein Recht zum Erlaß einer Zwischenverfügung.

Normenkette:

GBO § 18 Abs.1 S.1;

Das Grundbuchamt hatte durch Zwischenverfügung den Antrag der BeschwF. auf Eintragung als Alleineigentümerin eines Grundstücks mit dem Hinweis beanstandet, die vermutlich ausländische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes könnte zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen. Es verlangte Nachweise zur Ermittlung des anzuwendenden Güterrechts.