BayObLG vom 17.04.1989
BReg 1 a Z 8/89
Normen:
FGG § 50a; FGG § 50c;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1340
FamRZ 1989, 1340, 1341

BayObLG - 17.04.1989 (BReg 1 a Z 8/89) - DRsp Nr. 1996/16315

BayObLG, vom 17.04.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 8/89

DRsp Nr. 1996/16315

Die Entlassung eines Vormundes und die Auswahl und Bestellung eines neuen Vormundes betreffen die Sorge für die Person und das Vermögen des Mündels. Damit sind die Anhörungsvorschriften der §§ 50a bis 50c FGG zu beachten. Die persönliche Anhörung der Pflegeeltern nach § 50c FGG ist auch dann geboten, wenn das zum Vormund bestellte Jugendamt entlassen und ein anderes Jugendamt bestellt werden soll, wobei bei der regelmäßig vorzunehmenden Prüfung, ob eine als Vormund geeignete Einzelperson vorhanden ist, die Pflegeeltern anzuhören sind, insbesondere auch dazu, ob sie zum Vormund geeignete Einzelpersonen sind.

Normenkette:

FGG § 50a; FGG § 50c;
Fundstellen
FamRZ 1989, 1340
FamRZ 1989, 1340, 1341