»Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll ([BayObLG] BayObLGZ 1987,23,26 = FamRZ 1987,638). Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine ... eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muß diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede einzelne Verfügung gesondert ermittelt werden (BayObLG, FamRZ 1988,879,880, m.w.N.; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 12. Aufl., § 2270, Rdn. 2). ...
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